AGBs


I. Allgemeines
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Bothmer-Pyrotechnik GmbH. Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

II. Vertragsinhalt
  1. Die Angebote der Bothmer-Pyrotechnik GmbH sind freibleibend.
  2. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten und Zeichnungen/Abbildungen enthaltenen Angaben sind unverbindlich.
  3. Der Umfang der Lieferungen und Leistungen bestimmt sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung der Bothmer-Pyrotechnik GmbH. Liegt eine solche nicht vor, so ist das Angebot maßgeblich.
  4. Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Bothmer-Pyrotechnik GmbH.
  5. An Kostenanschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Entwicklungsplanungen und anderen Unterlagen behält sich die Bothmer-Pyrotechnik GmbH alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne schriftliche Genehmigung der Bothmer-Pyrotechnik GmbH nicht zugänglich gemacht werden.
III. Liefer- und Leistungsfristen
  1. Termine und Fristen für die Ausführung der Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von Bothmer-Pyrotechnik GmbH ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Die Liefer- und Leistungsfristen werden angemessen verlängert, wenn
    • der Auftraggeber nicht rechtzeitig Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Genehmigungen, Freigaben/Zustimmungen, erforderliche Informationen und Angaben liefert, sowie die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält.
    • die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, behördlich angeordnete Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Zulieferungen oder sonstige, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von Bothmer-Pyrotechnik GmbH nicht zu vertretenen Umständen zurückzuführen ist.
  3. Die Frist gilt als eingehalten,
    • bei Lieferungen und Leistungen mit Montage mit Beginn der Montagearbeiten,
    • bei Lieferungen und Leistungen ohne Montage mit Übergabe an den Transporteur/Spediteur
    • in allen anderen Fällen mit der Anzeige der Fertigstellung/Bereitstellung.
  4. Die Bothmer-Pyrotechnik GmbH ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  5. Für Entschädigungsansprüche jeglicher Art des Auftraggebers in Fällen verspäteter Lieferungen oder Leistungen, auch nach Ablauf einer der Bothmer-Pyrotechnik GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist, haftet Bothmer-Pyrotechnik GmbH gemäß X.
IV. Gefahrübergang und Abnahme
  1. Die Gefahr geht mit Abnahme gemäß den nachfolgenden Absätzen auf den Auftraggeber über.
  2. Die Abnahme erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit der Übergabe der Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber, bei vereinbarter Versendung durch Übergabe an den Transporteur/Spediteur oder durch Mitteilung der Fertigstellung/Bereitstellung.
  3. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er diese ablehnt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Fertigstellung den Gegenstand abholt oder wenn er bei Übergabe keine Zahlung leistet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
V. Transportversicherung
  1. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Ware auf seine Kosten versichert. Dies bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
  2. Pyrotechnische Artikel und andere Gefahrengüter werden aus rechtlichen Gründen nur per Bahnfracht oder Spedition versandt. Auch hier geht die Gefahr mit Übergabe an die Bahn bzw. Spedition auf den Auftraggeber über.
VI. Pflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Feuer und Diebstahlsgefahr zu versichern und der Bothmer-Pyrotechnik GmbH auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der Vorbehaltsware gelten hierdurch als an die Bothmer-Pyrotechnik GmbH abgetreten.
  2. Der Auftraggeber steht für seine Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Mass-, Gewichts- und Leistungsbeschreibungen sowie Informationen ein. Bothmer-Pyrotechnik GmbH ist nicht verpflichtet, diese Unterlagen zu überprüfen, es sei denn, die Bothmer-Pyrotechnik GmbH erkannte oder musste erkennen, dass der Inhalt der Unterlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik widersprechen.
  3. Das Material, welches Bothmer-Pyrotechnik GmbH vom Auftraggeber zur Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellt wird, muss sich in einem sicheren und gebrauchsfähigen Zustand befinden. Hierbei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN, VDE, BGV-C1,....), die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln sowie die Bestimmungen der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften einzuhalten.
VII. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise sind maßgebend. Wenn eine Auftragsbestätigung nicht vorliegt, sind die Preise im Angebot maßgebend.
  2. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu zahlen ist.
  3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager der Bothmer-Pyrotechnik GmbH. Die Zusendung der Ware erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
  4. Kosten für eine Transportversicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Zahlungen sind sofort bei Abnahme ohne Abzug zu leisten, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
  6. Werden Zahlungsfristen schuldhaft durch den Auftraggeber überschritten, so kann die Bothmer-Pyrotechnik GmbH, unbeschadet weitergehender Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 10 %, mindestens jedoch die gesetzlichen Verzugszinsen, verlangen. Der Nachweis entstandener höherer oder niedrigerer Zinsen steht dem Auftraggeber frei.
  7. Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Die Bothmer-Pyrotechnik GmbH ist berechtigt, die Entgegennahme von Wechseln und Schecks abzulehnen. Die Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein, oder stellt seine Zahlung ein, so ist die Bothmer-Pyrotechnik GmbH berechtigt,die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks und Wechsel angenommen wurden. Außerdem ist Bothmer-Pyrotechnik GmbH dann berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen.
  8. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Auftraggebers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
VIII. Eigentumsvorbehalt
  1. Bothmer-Pyrotechnik GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung ihrer gesamten Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Auftraggeber bezeichnete Warenlieferungen oder Leistungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
  2. Eine Weiterveräußerung ist dem Auftraggeber im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an Bothmer-Pyrotechnik GmbH ab. Bothmer-Pyrotechnik GmbH nimmt die Abtretung an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen. Forderungen und Namen der Abnehmer sind Bothmer-Pyrotechnik GmbH mitzuteilen.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern Bothmer-Pyrotechnik GmbH Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, ist Bothmer-Pyrotechnik GmbH zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
  4. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für Bothmer-Pyrotechnik GmbH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass Bothmer-Pyrotechnik GmbH daraus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderer, Bothmer-Pyrotechnik GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Bothmer-Pyrotechnik GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
  5. Die Sicherungsübereignung von im Eigentum von Bothmer-Pyrotechnik GmbH stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum von Bothmer-Pyrotechnik GmbH an der Ware hinweisen und Bothmer-Pyrotechnik GmbH unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
  6. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers oder bei sonstiger Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Auftraggeber ist Bothmer-Pyrotechnik GmbH, nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist, berechtigt, die von Bothmer-Pyrotechnik GmbH gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt – soweit nicht § 503 BGB Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus ist Bothmer-Pyrotechnik GmbH, wenn der Auftraggeber seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nachkommt, befugt, die Vorbehaltsware und sonstige Sicherheiten unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Belange des Auftraggebers zu beliebiger Zeit und auch ohne gerichtliches Verfahren zu verwerten. Die Verwertung darf nur erfolgen, wenn Bothmer-Pyrotechnik GmbH dies dem Auftraggeber mindestens 14 Tage zuvor mitgeteilt hat.
  7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von Bothmer-Pyrotechnik GmbH mehr als 20 %, so ist Bothmer-Pyrotechnik GmbH auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von Bothmer-Pyrotechnik GmbH verpflichtet.
IX. Gewährleistung
  1. Bothmer-Pyrotechnik GmbH leistet in der Weise Gewähr, dass Bothmer-Pyrotechnik GmbH bei allen Mängeln, die nachweislich auf Materialfehlern oder auf fehlerhafter Arbeit beruhen und die Bothmer-Pyrotechnik GmbH innerhalb der Gewährleistungsfrist mitgeteilt wurden, nach Wahl von Bothmer-Pyrotechnik GmbH kostenlos nachgebessert oder Ersatz geliefert werden. Ist die Nachbesserung erfolglos oder unzumutbar oder wird sie von Bothmer-Pyrotechnik GmbH abgelehnt, dann steht dem Auftraggeber der Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach Punkt X zu. Das Rücktrittsrecht bleibt unberührt.
  2. Alle Mängel sind Bothmer-Pyrotechnik GmbH unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme, bei verzögerter Abnahme, sobald der Auftraggeber sich in Abnahmeverzug befindet. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen unterbrechen oder verlängern die Gewährleistungsfristen nicht.
  4. Bei Gewährleistungsfällen muss der Auftragsgegenstand
    • im Falle des Kaufvertrages im Betrieb der Bothmer-Pyrotechnik GmbH zur Verfügung gestellt werden. Etwaige Aus- und Einbaukosten sowie Transportkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
    • im Falle des Werkvertrages für die Bothmer-Pyrotechnik GmbH bereit gehalten werden oder zur Reparatur oder Ersatzlieferung an die Bothmer-Pyrotechnik GmbH auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers verschickt werden.
  5. Die Gewährleistung entfällt, wenn ohne vorherige Zustimmung der Bothmer-Pyrotechnik GmbH Änderungen oder Instandsetzungen am Auftragsgegenstand vorgenommen wurden oder wenn ein Mangel auf Gewaltanwendung, natürlichen Verschleiss, fehlerhaftem Einbau durch den Auftraggeber bzw. von einer ihm beauftragten Person, fehlerhafte Handhabung, Verstoss gegen die Betriebsanleitung, mangelnder Wartung oder mangelnder Inspektion beruht.
  6. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers, der Unternehmer im Sinne von § 478 BGB ist, richtet sich nach X.
X. Gesamthaftung

Die Haftung von Bothmer-Pyrotechnik GmbH, einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, richtet sich nach folgenden Maßgaben:
  • Schadensersatzansprüche infolge von Bothmer-Pyrotechnik GmbH oder seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursachten Vertragsverletzungen (z. B. aus Verzug, Unmöglichkeit, Nichterfüllung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie unerlaubter Handlung und Delikt) sind auf Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Im Falle der grob fahrlässigen Verletzung von Obhut- und Nebenpflichten durch einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Bothmer-Pyrotechnik GmbH weiter auf die durch die bestehende Betriebshaftpflicht abgedeckte Versicherungssumme begrenzt.
  • Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sogenannte Kardinalspflichten) haftet Bothmer-Pyrotechnik GmbH auch für leichte Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe der durch die bestehende Betriebshaftpflicht gedeckten Versicherungssumme. Die Haftung erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn, ausgebliebener Einsparung, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstigen mittelbaren- und Folgeschäden.
XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Vollkaufmann handelt, Rotenburg (Wümme). Es steht Bothmer-Pyrotechnik GmbH jedoch frei, das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht anzurufen.
XII. Ergänzende Bestimmungen für die Durchführung von technischen Dienstleistungen
  1. Soweit Leistungen der Bothmer-Pyrotechnik GmbH nach Menge, Zeit oder Stückzahlen abgerechnet werden, übersendet Bothmer-Pyrotechnik GmbH dem Auftraggeber nach Durchführung des Auftrages einen Leistungsnachweis. Widerspricht der Auftraggeber dem im Leistungsnachweis aufgeführten Leistungen nicht innerhalb von zehn Werktagen nach dessen Zugang, obliegt ihm die Beweislast, dass die aufgeführten Leistungen von Bothmer-Pyrotechnik GmbH nicht erbracht wurden. Für die Zustellung des Leistungsnachweises und des Widerspruchs genügt die Übermittlung per Telefax.
  2. Pflichten des Auftraggebers:
    • Der Auftraggeber hat die Pflicht, Bothmer-Pyrotechnik GmbH über den zeitlichen Ablauf sowie die geplanten Einsatzzeiten zu informieren.
    • Der Auftraggeber stellt der Bothmer-Pyrotechnik GmbH alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitraum ermöglichen. Es handelt sich hierbei um technische Pläne, Zeichnungen, Grundrisse, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegepläne, Detailzeichnungen, Bühnenpläne, Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Berechnungen, Energieanforderungen, Materiallisten, etc. Diese Unterlagen haben spätestens 48 Stunden vor Beginn vorzuliegen.
    • Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von ihm oder von Dritten zur Planung oder Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung gestellte Personal hinsichtlich der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitschutzgesetzes, der Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes oder sonstiger arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu überwachen. Soweit für einzelne Personen besondere Arbeitszeiten oder Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beachten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die betreffenden Mitarbeiter unter Angabe der Beschränkungen genau zu bezeichnen.
    • Übernimmt Bothmer-Pyrotechnik GmbH aufgrund einer besonderen Vereinbarung für den Auftraggeber die Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, steht Bothmer-Pyrotechnik GmbH hierfür eine besondere Vergütung zu.
    • Der Auftraggeber ist verpflichtet, Bothmer-Pyrotechnik GmbH über evtl. Risiken und Gefahren am geplanten Einsatzort vor Aufnahme der Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
XIII. Ergänzende Bestimmungen für Montage
  1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    • alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Fach –und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
    • die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
    • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    • bei der Montage für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich für den Umstand angemessener sanitärer Anlagen,
    • zum Schutz des Besitzes der Bothmer-Pyrotechnik GmbH und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde.
    • Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckter geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen
  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Bothmer-Pyrotechnik GmbH zu vertretenden Umstände, so hat der Auftraggeber die Kosten für Wartezeit und zusätzliche erforderliche Reisen von Bothmer-Pyrotechnik GmbH oder des Montagepersonals zu tragen.
XV. Ergänzende Bestimmungen für Spezialeffekte, Innenraum- und Aussenfeuerwerke
  1. Das Feuerwerk bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Die Bothmer-Pyrotechnik GmbH holt die erforderlichen Genehmigungen im Namen und im Auftrag des Auftraggebers ein. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und Gebühren sowie Kosten der Erfüllung behördlicher Auflagen, der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und alle eventuell anfallenden GEMA-Gebühren trägt der Auftraggeber.
  2. Die für die behördlichen Genehmigungen erforderlichen Zustimmungen von betroffenen Anliegern und alle von Bothmer-Pyrotechnik GmbH angeforderten Unterlagen hat der Auftraggeber der Bothmer-Pyrotechnik GmbH spätestens 18 Tage vor Beginn der Veranstaltung zur Verfügung zu stellen, da sonst mit der Planung und Einleitung des Genehmigungsverfahrens nicht begonnen werden kann. Der Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass sämtliche behördlichen Bedingungen und Auflagen eingehalten werden können.
  3. Der Auftraggeber muss es dem von Bothmer-Pyrotechnik GmbH verantwortlichen Pyrotechniker ermöglichen, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für Innenraum- und Außenfeuerwerk in der jeweils gültigen Fassung nebst dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften und den behördlichen Auflagen einzuhalten. Bei Außenfeuerwerk muss der Abbrandplatz am Tag der Veranstaltung zu dem vereinbarten Zeitpunkt ausschließlich für den Feuerwerksaufbau zur Verfügung stehen. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass bei Innenraumfeuerwerken vom Aufbaubeginn bis Abbrandende die Raumtemperatur 18 ° Celsius nicht unterschreitet und die relative Luftfeuchtigkeit 70 % nicht übersteigt. In den Veranstaltungsräumen herrscht vom Aufbaubeginn an absolutes Rauchverbot. Die Einhaltung dieses Verbotes ist vom Auftraggeber zu überwachen.
  4. Veränderungen im Bereich des Abbrandplatzes bedürfen nach Auftragserteilung der Zustimmung des von Bothmer-Pyrotechnik GmbH verantwortlichen Pyrotechnikers. Die Säuberung des Abbrandplatzes und der Umgebung obliegt dem Auftraggeber.
  5. Die aus feuerpolizeilichen, künstlerischen oder raumtechnischen Gründen notwendigen Änderungen in der Gestaltung des Feuerwerkes bleiben dem verantwortlichen Pyrotechniker im Rahmen der vorgesehenen Planung vorbehalten.
  6. Sollte die behördliche Genehmigung für die Durchführung des Feuerwerkes aus von Bothmer-Pyrotechnik GmbH nicht zu vertretenden Gründen nicht erteilt werden, so entfällt die Leistungspflicht von Bothmer-Pyrotechnik GmbH. Der Auftraggeber hat Bothmer-Pyrotechnik GmbH die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einholung der behördlichen Genehmigung zu erstatten.
  7. Wird die Genehmigung nicht erteilt, weil der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbracht hat, ist Bothmer-Pyrotechnik GmbH berechtigt, 50 % der Auftragssumme als pauschale Entschädigung zu verlangen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  8. Gelangt das Feuerwerk aus anderen von dem Auftraggeber zu vertretenen Gründen nicht zur Durchführung, ist er verpflichtet, der Bothmer-Pyrotechnik GmbH als Schadenersatz den vereinbarten Preis abzüglich der von Bothmer-Pyrotechnik GmbH ersparten Aufwendungen zu bezahlen. Dasselbe gilt, wenn das Abbrennen aufgrund der Witterung unmöglich ist. Ob bei Regenwetter und/oder Sturm ein Abbrennen möglich ist, liegt im Ermessen des verantwortlichen Feuerwerkers. Brennt er im Einvernehmen mit dem Auftraggeber trotz Regens ab, kann Bothmer-Pyrotechnik GmbH einen versagerfreien Abbrand nicht garantieren.
  9. Die Aufnahme und Wiedergabe der pyrotechnischen Effekte von Bothmer-Pyrotechnik GmbH zu kommerziellen Zwecken außerhalb der vereinbarten Veranstaltung bedarf der schriftlichen Zustimmung von Bothmer-Pyrotechnik GmbH. Diese kann unter dem Vorbehalt der Zahlung der nach diesem Vertrag geschuldeten Entgeltes erteilt und im Falle des Verzuges widerrufen werden.
Bothmer-Pyrotechnik GmbH